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Kunstinvestition vom Baskenland aus: Steuerliche Besonderheiten für Zweitwohnsitzbesitzer und nicht steuerlich ansässige Sammler

Biarritz, Anglet und die gesamte baskische Küste ziehen seit Jahrzehnten eine internationale Klientel an, die dort einen Zweitwohnsitz besitzt, ohne steuerlich in Frankreich ansässig zu sein. Deutsche, Schweizer und österreichische Käufer gehören zu den treuesten Liebhabern dieser Region, angezogen von der Kombination aus atlantischem Klima, kultureller Dichte und einem Immobilienmarkt, der internationalen Standards entspricht. Was viele dieser Eigentümer jedoch nicht wissen: Der Erwerb eines Kunstwerks während eines Aufenthalts an der baskischen Küste unterliegt spezifischen steuerlichen und rechtlichen Regeln, die sich deutlich von denen unterscheiden, die für in Frankreich steuerlich ansässige Käufer gelten. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Punkte, die Zweitwohnsitzbesitzer und nicht steuerlich ansässige Sammler kennen sollten, bevor sie ein Werk erwerben.



Warum diese Zielgruppe besondere Aufmerksamkeit verdient

Die baskische Küste unterscheidet sich von vielen anderen französischen Regionen durch die hohe Dichte an ausländischem Immobilienbesitz, insbesondere in Biarritz, wo internationale Käufer seit der Belle Époque eine feste Größe im lokalen Markt darstellen. Diese Käuferschaft investiert traditionell nicht nur in Immobilien, sondern zunehmend auch in Kunst, um ihre Zweitwohnsitze aufzuwerten und gleichzeitig ihr Vermögen zu diversifizieren.

Der entscheidende Unterschied zu einem in Frankreich steuerlich ansässigen Käufer liegt darin, dass die steuerliche Behandlung eines Kunstkaufs stark davon abhängt, in welchem Land die Person ihren steuerlichen Wohnsitz hat, wo das Werk letztlich aufbewahrt oder ausgestellt wird, und ob der Kauf als Privatperson oder über eine Gesellschaft erfolgt. Diese drei Faktoren bestimmen gemeinsam, welche steuerlichen Vorteile tatsächlich greifen und welche rein französischen Regelungen für den nicht ansässigen Käufer schlicht nicht anwendbar sind.


Mehrwertsteuer beim Kunstkauf: Was nicht steuerlich Ansässige beachten müssen

Der Kauf eines Kunstwerks in einer französischen Galerie unterliegt grundsätzlich der französischen Mehrwertsteuer, die für Kunstwerke einen ermäßigten Satz von 5,5 Prozent vorsieht, sofern der Kauf direkt beim Künstler oder importierten Werken außerhalb der Europäischen Union erfolgt. Für Käufe in einer Galerie wie Class Art Biarritz gilt in der Regel der Satz, der auf den Wiederverkauf durch einen professionellen Kunsthändler anwendbar ist.

Für Käufer mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Mehrwertsteuerrückerstattung bei der Ausfuhr des Werks, ein Verfahren, das dem klassischen Tax-Free-Shopping ähnelt, jedoch mit spezifischen Nachweispflichten für Kunstgegenstände verbunden ist. Für Käufer mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, etwa in Deutschland oder Österreich, entfällt diese Möglichkeit in der Regel, da der innergemeinschaftliche Warenverkehr anders geregelt ist. Es lohnt sich in jedem Fall, vor dem Kauf mit der Galerie zu klären, welches Verfahren im konkreten Fall greift, da die Regeln je nach Herkunftsland, Kaufbetrag und Transportweg variieren können.


Der Sonderfall der Vermögenssteuer: IFI und ausländische Sammler

Ein Aspekt, der viele Zweitwohnsitzbesitzer in der Region betrifft, ist die französische Immobilienvermögenssteuer, die impôt sur la fortune immobilière, kurz IFI. Diese Steuer betrifft grundsätzlich Personen, deren in Frankreich gelegenes Immobilienvermögen einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, unabhängig davon, ob sie steuerlich in Frankreich ansässig sind oder nicht. Für nicht ansässige Eigentümer einer Immobilie an der baskischen Küste bedeutet dies, dass die Immobilie selbst grundsätzlich der IFI unterliegen kann, sofern der Gesamtwert des französischen Immobilienvermögens die Freigrenze überschreitet.


Kunstwerke hingegen sind von dieser Steuer ausdrücklich ausgenommen, unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers. Diese Ausnahme ist einer der zentralen Gründe, warum Kunst als Anlageform in vermögenden Kreisen so geschätzt wird: Ein Gemälde oder eine Skulptur im Wert von mehreren zehntausend Euro fließt nicht in die Bemessungsgrundlage der IFI ein, während der gleiche Betrag, in Immobilien investiert, die Steuerlast direkt erhöhen würde. Für einen Zweitwohnsitzbesitzer an der baskischen Küste, dessen Immobilie bereits nahe am Schwellenwert liegt, kann diese Unterscheidung ein relevantes Argument für eine gezielte Diversifikation in Kunstwerke sein, anstatt weiteres Kapital in zusätzliches Immobilienvermögen zu investieren.


Wichtig ist dabei, dass sich politisch immer wieder Diskussionen um eine Ausweitung dieser Vermögenssteuer auf sogenanntes unproduktives Vermögen entwickeln, ein Vorschlag, der im Rahmen der Haushaltsdebatten für 2026 diskutiert, letztlich jedoch nicht in das verabschiedete Gesetz aufgenommen wurde. Die aktuelle Befreiung für Kunstwerke bleibt somit bestehen, sollte aber von international investierenden Sammlern in den kommenden Jahren aufmerksam beobachtet werden.


Kauf als Privatperson oder über eine Gesellschaft

Viele Eigentümer eines Zweitwohnsitzes an der baskischen Küste halten ihre Immobilie über eine französische oder ausländische Gesellschaft, häufig eine Société Civile Immobilière, um die Vermögensverwaltung und eine spätere Übertragung an Erben zu erleichtern. Diese Struktur wirft die Frage auf, ob ein Kunstkauf ebenfalls über eine Gesellschaft erfolgen sollte oder besser im Privatvermögen verbleibt.


Grundsätzlich gilt: Die in Frankreich verfügbare steuerliche Abzugsfähigkeit für den Kauf von Werken lebender Künstler durch Unternehmen, geregelt im Artikel 238 bis AB des allgemeinen Steuergesetzbuchs, setzt eine der Körperschaftsteuer unterliegende Gesellschaft mit tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit voraus. Eine reine Immobiliengesellschaft ohne operative Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht, sodass der Kauf über eine solche Struktur keinen steuerlichen Vorteil in Frankreich bringt. Für nicht ansässige Sammler, die in ihrem Heimatland eine operative Gesellschaft betreiben, kann es hingegen sinnvoll sein, den Kunstkauf im Rahmen der dortigen nationalen Regelungen zu prüfen, da viele europäische Länder eigene, von den französischen Regeln unabhängige Abschreibungs- oder Betriebsausgabenmodelle für den Erwerb von Kunst durch Unternehmen kennen.


Für den privaten Kauf zur Ausstattung des Zweitwohnsitzes selbst ist in den meisten Fällen der direkte Erwerb als Privatperson die einfachere und langfristig vorteilhaftere Lösung, insbesondere im Hinblick auf eine spätere Schenkung oder Vererbung des Werks, die im französischen Recht anderen Regeln folgt als die Übertragung von Immobilienvermögen.


Wiederverkauf und Kapitalertragsbesteuerung

Ein weiterer Punkt, der für international agierende Sammler relevant ist, betrifft die Besteuerung eines möglichen Wiederverkaufsgewinns. Wird ein in Frankreich erworbenes Kunstwerk später mit Gewinn verkauft, kann je nach Wohnsitzstaat des Verkäufers und je nach Ort des Verkaufs entweder das französische oder das im Heimatland geltende Steuerrecht zur Anwendung kommen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und dem jeweiligen Land.


Deutschland und Frankreich etwa verfügen über ein solches Abkommen, das im Einzelfall bestimmt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für den erzielten Gewinn zusteht.

Für Sammler, die planen, ein Werk langfristig zu halten und gegebenenfalls an ihrem Wohnsitz außerhalb Frankreichs wieder zu verkaufen, empfiehlt es sich dringend, bereits beim Kauf eine vollständige, mit Datum versehene Dokumentation zu führen: Kaufrechnung, Echtheitszertifikat und, falls relevant, Nachweise über den Transport des Werks zwischen Frankreich und dem Wohnsitzland. Diese Dokumentation erleichtert später erheblich die korrekte steuerliche Behandlung, unabhängig davon, in welchem Land der Wiederverkauf letztlich stattfindet.


Ausfuhr und Kulturgüterschutz: Ein oft übersehener Aspekt

Ein Punkt, der internationale Käufer regelmäßig überrascht, betrifft den französischen Kulturgüterschutz. Werke, die einen bestimmten Alters- oder Wertschwellenwert überschreiten und als nationales Kulturgut eingestuft werden könnten, unterliegen bei der

Ausfuhr aus Frankreich einer Genehmigungspflicht. Für zeitgenössische Werke lebender Künstler, wie sie in einer Galerie für Pop Art und Street Art typischerweise erworben werden, ist dieses Risiko in der Praxis gering, da die betroffenen Schwellenwerte in der Regel auf ältere oder historisch bedeutsame Werke abzielen. Dennoch ist es ratsam, sich bei größeren


Ankäufen von der Galerie eine Einschätzung zur Ausfuhrfähigkeit geben zu lassen, insbesondere wenn das Werk anschließend dauerhaft außerhalb Frankreichs, etwa im Hauptwohnsitz in Deutschland oder Österreich, verbleiben soll.


Warum die baskische Küste ein besonders attraktiver Ausgangspunkt ist

Die Kombination aus internationaler Käuferschaft, einer lebendigen Galerienlandschaft und der Nähe zur spanischen Grenze macht die baskische Küste zu einem Standort, der sich strukturell von rein französischen Binnenmärkten unterscheidet. Wer hier einen Zweitwohnsitz besitzt, bewegt sich ohnehin in einem grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Kontext, sei es durch regelmäßige Reisen zwischen Herkunftsland und Frankreich, durch Bankverbindungen in mehreren Ländern oder durch eine bereits bestehende


Vermögensstruktur mit internationalem Bezug. Ein Kunstkauf fügt sich in diesen Kontext oft leichter ein als in einer rein binnenfranzösischen Vermögenssituation, gerade weil die steuerliche Vorteilhaftigkeit weniger von einem einzelnen nationalen Steuervorteil abhängt als vielmehr von einer klugen Abstimmung zwischen den beteiligten Rechtsordnungen.


Class Art Biarritz: Ihr Ansprechpartner für internationale Sammler

Class Art Biarritz begleitet seit vielen Jahren internationale Sammler und Zweitwohnsitzbesitzer an der baskischen Küste bei ihren Kunstankäufen. Unser Team ist mit den spezifischen Fragestellungen vertraut, die sich für nicht steuerlich in Frankreich ansässige Käufer stellen, von der korrekten Rechnungsstellung über die Klärung der Mehrwertsteuerbehandlung bis hin zur Organisation eines sicheren, versicherten Transports des erworbenen Werks in Ihr Heimatland.


In unserer Galerie in der Avenue Jaulerry in Biarritz finden Sie eine sorgfältig kuratierte Auswahl international anerkannter Künstlerinnen und Künstler aus dem Bereich Pop Art und Street Art, darunter Banksy, KAWS, Invader, Richard Orlinski, Daniel Arsham und Julian Opie, ergänzt durch aufstrebende Talente der zeitgenössischen Szene. Jedes Werk wird mit einem vollständigen Echtheitszertifikat ausgeliefert, ein besonders wichtiger Punkt angesichts der zunehmenden Zahl von Fälschungen bekannter Street-Art-Künstler auf dem internationalen Markt.


Unser Team berät Sie gerne zu den steuerlichen und rechtlichen Besonderheiten, die für Ihre individuelle Situation als Zweitwohnsitzbesitzer oder nicht steuerlich ansässiger Käufer relevant sind, und arbeitet bei Bedarf eng mit Ihrem Steuerberater in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zusammen, um eine für Sie stimmige Lösung zu finden. Wir bieten außerdem Finanzierungslösungen, einschließlich Leasing-Modellen, für größere Ankäufe an, sowie einen weltweiten, versicherten Versand für Sammler, die ihr Werk nicht persönlich mitnehmen möchten.


Besuchen Sie unsere Galerie in der 8 Avenue Jaulerry, 64200 Biarritz, oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter 06 66 00 16 80, um Ihr individuelles Ankaufsprojekt zu besprechen. Die Galerie ist von Dienstag bis Samstag von 11 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr sowie sonntags von 11 bis 13 Uhr geöffnet. Montags empfangen wir internationale Sammler ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung, um Ihnen eine ruhige und persönliche Beratung ohne Zeitdruck zu ermöglichen.

 
 
 

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